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Auf den 1. Januar 2024 tritt die AHV Reform 2021 in Kraft. Der AHV fliessen in
Form einer Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer vom
bisherigen Normalsatz von 7.7% auf neu 8.1% weitere Mittel zu.

Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65,
um jeweils 3 Monate pro Jahr, bis 2028 das Rentenalter wie bei den Männern 65
Jahre beträgt (einheitliches Rentenalter [Referenzalter] 65). Damit sind einige
Flexibilisierungen verbunden. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns kann in einem
Zeitfenster von 63 bis 70 Jahren selbst bestimmt werden. Frauen der
Übergangsgenerationen (Jahrgänge 1961 bis 1969) können bereits ab 62 Jahren
eine AHV-Rente beziehen. Vorbezüge sind mit Kürzungen, ein Rentenaufschub
bei Weiterarbeit mit jährlichen Zuschlägen verbunden.

Bei Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus ist es neu möglich, sich
zusätzliche AHV-Beiträge anrechnen zu lassen und frühere Beitragslücken
dadurch zu schliessen. Die Maximalrente kann jedoch nicht überschritten
werden.

Neu besteht in der AHV die Möglichkeit für Teilpensionierungen (unselbständig
und selbständig Erwerbende), verbunden mit einem schrittweisen Bezug der
Rente zwischen 20% bis 80% und einem Zurückstellen des Restes.
Die AHV Reform 2021 führt auch zu Änderungen in der beruflichen Vorsorge.
Neu müssen Pensionskassen zwingend Teilpensionierungen anbieten. Neu ist
zudem, dass maximal drei Teilkapitalbezüge des Vorsorgekapitals möglich sind.
Die Teilpensionierung ist mit einer Reduktion des bisherigen Arbeitspensums
verbunden. Neu werden Freizügigkeitsguthaben bei Erreichen des
Referenzalters fällig. Der Bezug darf nur aufgeschoben werden, wenn die
versicherte Person weiterhin erwerbstätig ist. Dabei ist eine fünfj.hrige
Übergangsbestimmung zu beachten, welche dazu führt, dass nichtbezogene
Freizügigkeitsleistungen per 31.12. 2029 mit den entsprechenden Steuerfolgen
„zwangsüberführt“ werden.

Bei der Säule 3a gelten bereits heute Bestimmungen, die besagen, dass das
Guthaben nur beibehalten werden darf, wenn man über das Referenzalter hinaus
erwerbstätig ist (Zeitspanne für Bezug: frühestens fünf Jahre vor Referenzalter,
bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters). Bei der
Bezugsplanung sind diese zeitlichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere
dann, wenn Vorsorgekapitalbezüge, Freizügigkeitsguthabens- und Säule 3a-
Bezüge in verschiedenen Steuerperioden gemacht werden sollen. Ansonsten
werden alle ausbezahlten Kapitalleistungen eines Kalenderjahres für die
Besteuerung zusammengerechnet.

Die Immobilienpreise im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen sind
seit 2009 stark gestiegen. Der Regierungsrat hat ein Fachgutachten in Auftrag
gegeben, um eine fundierte Grundlage zu haben für eine Erhöhung der
Vermögenssteuerwerte und der Eigenmietwerte. Die Inkraftsetzung der neuen
Weisung des Regierungsrates ist auf die Steuerperiode 2025 geplant. Die
Mitteilung der neuen Liegenschaftenwerte an die Grundeigentümer soll für die
Deklaration in der Steuererklärung 2025 erfolgen.