Auf Bundesebene könnte die Abschaffung des Eigenmietwertes Realität werden. Wann es so weit sein wird, steht allerdings noch in den Sternen. Die Kantone werden dann eine Übergangsfrist erhalten, innert welcher sie die kantonalen Eigenmietwerte abschaffen müssen.
Nichtsdestotrotz und wie bereits verschiedentlich angekündigt, werden die Steuerbehörden des Kantons Zürich die Vermögenssteuerwerte und die Eigenmietwerte einstweilen erhöhen. Dies als Folge der Preissteigerung bei den Immobilienpreisen im Kanton Zürich und in anderen Kantonen seit 2009. Die neuen Werte treten mit der Steuerperiode 2026 in Kraft. Die bisherigen Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte verlieren damit ihre Gültigkeit per 31. Dezember 2025. Die neuen Werte sind rund 50% (Vermögenssteuerwerte) bzw. 10% (Eigenmietwerte) höher als die bisherigen. Falls Sie Unterhaltsarbeiten an Ihren zürcherischen Liegenschaften planen, können Sie die Steigerung des Eigenmietwertes durch die Ausführung der Unterhaltsarbeiten ab dem Jahr 2026 etwas auffangen.
Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und Geschäftshäusern wird der Kapitalisierungssatz neu nicht mehr einheitlich 7.05% betragen, sondern pro zürcherische Gemeinde verschieden ausfallen, d.h. in jeder Gemeinde gilt ein anderer Kapitalisierungssatz. Die entsprechenden Kapitalisierungssätze sind der Weisung 2026 des Regierungsrates zu entnehmen.
Gewisse Steuerkommissäre im Kanton Zürich rechnen neu Mietzinseinnahmen einer Vorzugsmiete (Mietzins liegt unter dem Eigenmietwert, z.B. Miete für Verwandte) auf das Niveau des Eigenmietwertes auf, obwohl der Eigentümer gemäss Mietvertrag kein Mitbenutzungsrecht am Grundstück hat. Für diese Aufrechnung der Differenz Vorzugsmiete-Eigenmietwert gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Steuerbehörden müssten eine Steuerumgehung beweisen. Diese Aufrechnungskonstellation wird sich mit der Erhöhung der Eigenmietwerte im Kanton Zürich vermutlich häufen bzw. verschärfen.
Bei der Säule 3a können ab dem 1. Januar 2025 Personen, die in bestimmten Jahren keine Beiträge oder nur Teilbeiträge in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt haben, diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Allerdings ist die Höhe auf den sog. kleinen Maximalbetrag (beispielsweise 2025: CHF 7’258) begrenzt, die Berechtigung zum Einkauf ist nur bei einem AHV-pflichtigen Einkommen gegeben und es gibt keine rückwirkende Möglichkeit eines Einkaufs (erstmals für 2025).
Ab dem 1. Januar 2025 sind die Steuerbehörden gemäss dem Bundesgesetz über die Bekämpfung von missbräuchlichen Konkursen verpflichtet, dem Handelsregister Meldung zu erstatten, falls eine juristische Person innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen keine unterzeichnete Jahresrechnung einreicht. Zudem müssen staatliche Forderungen (z.B. Steuerforderungen) neu auf dem Wege des Konkurses betrieben werden, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist.