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Die Coronakrise dauert weiter an und hat enorme Auswirkungen auf die Berufswelt. Die im letzten Jahr beschlossenen Sonderregelungen betreffend Berufskosten gelten auch weiterhin. Fahrkosten, Mehrkosten für die Verpflegung sowie Pauschalabzüge für übrige Berufskosten sowie Kosten für Aus- und Weiterbildungen können weiterhin so geltend gemacht werden, wie wenn keine Corona-Massnahmen angefallen wären. Es können somit trotz Home-Office die vollen Fahrkosten, Verpflegungskosten, etc. in der Steuererklärung 2021 (im Jahre 2022 zu erstellen) abgezogen werden. Es sind keine Angaben zu Corona-bedingtem Home-Office auf dem Lohnausweis erforderlich.

Arbeitnehmende, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen und dieses auch privat benutzen dürfen, haben neu für die private Verwendung des Geschäftsautos 0.9% des Fahrzeugkaufpreises pro Monat (bisher 0.8%) im Lohnausweis als Gehaltsnebenleistung zu deklarieren. Durch diese Pauschale ist neu auch die Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg abgegolten, d.h. es dürfen keine Fahrkosten mehr in der Steuererklärung in Abzug gebracht werden.

Seit dem 1. Januar 2022 ist ein günstigerer Tarif für den Kapitalbezug aus der 2. Säule im Kanton Zürich in Kraft. Dies deshalb, weil die Besteuerung von Kapitalleistungen im Kanton Zürich schweizweit eine der höchsten war und alle umliegenden Kantone mit Ausnahme von Schwyz weitaus „billiger“ daherkamen. Die Anpassungen des Tarifes führt zu einer spürbaren Reduktion der Steuerbelastung, insbesondere beim Bezug von höheren Kapitalleistungen aus Vorsorge.

Die Steuerbehörden des Kantons Zürich sind vermehrt dazu übergegangen, den Wohnsitz von Privatpersonen als auch den Sitz von juristischen Personen in „Tiefsteuerkantonen“ zu hinterfragen (Hinterfragung des Steuersitzes), um damit Steuersubstrat für den Kanton Zürich zu sichern und einzufordern. In zum Teil aufwendigen Auflageverfahren wird abgeklärt, ob eine Privatperson tatsächlich in einem „Tiefsteuerkanton“ Wohnsitz genommen hat oder ob sich bei juristischen Personen „mit eigenen Büros“ nicht eine „c/o-Adresse“, d.h. ein Briefkastendomizil, befindet. Auch beim Wegzug einer Privatperson ins Ausland bleibt der Schweizer Wohnsitz so lange weiterbestehen, bis ein neuer Wohnsitz begründet wird.

Bei Erträgen aus unverteilten Erbschaften ist neu der Wohnsitzkanton der einzelnen Erben für die Rückforderung der Verrechnungssteuer zuständig. Bis zum 1. Januar 2022 war der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers bzw. der Erblasserin für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig. Künftig sollen nun die Erben einer unverteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern können.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in einem Jahr, am 1. Januar 2023, das revidierte Erbrecht in Kraft treten wird. Das Kernstück ist die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers und der Erblasserin durch eine Änderung der Pflichtteilsrechte. Es dürfte daher bereits heute angezeigt sein, bisher erstellte Testamente oder Erbverträge allenfalls zu überdenken und nötigenfalls anzupassen.