+41 44 380 87 00 info@senserlaw.ch

Die Coronakrise hat weiterhin enorme Auswirkungen auf die Berufswelt. Im Zusammenhang mit der Ausfertigung von Lohnausweisen für das Jahr 2020 und der damit verbundenen Deklaration in der Steuererklärung 2020 (im Jahr 2021 zu erstellen) gilt es zu beachten, dass im Kanton Zürich zur Vereinfachung Fahrkosten, Mehrkosten für die Verpflegung sowie Pauschalabzüge für übrige Berufskosten sowie Aus- und Weiterbildung so geltend gemacht werden können, wie wenn keine Corona-Massnahmen angefallen wären. Also trotz Home-Office, können die vollen Fahrkosten, Verpflegungskosten, etc. in der Steuererklärung 2020 abgezogen werden.

Arbeitslose nach Vollendung des 58. Altersjahrs können ihre berufliche Vorsorge freiwillig im bisherigen Umfang weiterführen, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde. Hat ein Versicherter aus der 2. Säule Mittel bezogen, um Wohneigentum zu finanzieren, hatte er bisher bis drei Jahre vor seinem Rentenbezug die Möglichkeit, diesen Vorbezug zurückzuzahlen. Neu kann der Versicherte Rückzahlungen bis zu dem Zeitpunkt vornehmen, bis er zum Anspruch auf Rentenleistungen berechtigt ist. Ergänzungsleistungen können neu mit Leistungen aus der beruflichen Vorsorge verrechnet werden. Die Vorsorgeeinrichtungen und die EL-Stellen informieren sich gegenseitig.

Geplant ist ausserdem, dass der Kapitalbezug aus der 2. Säule im Kanton Zürich künftig zu einem günstigeren Tarif besteuert werden soll. Dies deshalb, weil die Besteuerung von Kapitalleistungen im Kanton Zürich schweizweit am höchsten ist und alle umliegenden Kantone mit Ausnahme von Schwyz weitaus „billiger“ daherkommen.

Aus politischen Gründen werden die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften im Kanton Zürich in nächster Zeit nicht erhöht werden, obwohl seit 2009 zum Teil massive Wertsteigerungen eingetreten sind. Die Vermögenssteuerwerte werden jedoch im konkreten Einzelfall aufgrund von Veräusserungen der betreffenden Liegenschaften für den Erwerber erhöht, d.h. der Käufer einer Liegenschaft ist mit einem höheren Vermögenssteuerwert konfrontiert. Der Eigenmietwert wird nicht angepasst.

Im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 werden Immobilienbesitzer für Umweltmassnahmen steuerlich stärker belohnt. Neu sind bei energetischen Sanierungen auch Rückbaukosten steuerlich abzugsfähig. Zusätzlich sind energetische Investitionen und Rückbaukosten neu über zwei bis drei Jahre abzugsfähig. Falls diese Abzüge das steuerbare Einkommen übersteigen, kann der Steuerpflichtige den verbleibenden Betrag im Folgejahr abziehen.

Bei Unternehmensverkäufen (AG, GmbH) sind die Steuerbehörden vermehrt dazu übergegangen, anstelle eines steuerfreien Kapitalgewinns steuerbares Einkommen anzunehmen, vor allem dann, wenn der Verkäufer in der Unternehmung weiterarbeitet oder Konkurrenz- sowie Earn-Out-Klauseln vereinbart worden sind. Vermehrt betrachten die Steuerbehörden die veräusserten Unternehmensanteile auch als Geschäftsvermögen mit Einkommenssteuer- sowie AHV-Folgen.