+41 44 380 87 00 info@senserlaw.ch

Auf den 1. Januar 2023 wird das revidierte Erbrecht in Kraft treten. Das Kernstück ist die Erhöhung der Verfügungsfreiheit des Erblassers und der Erblasserin durch eine Herabsetzung der Pflichtteilsrechte. Es ist unter diesen Umständen angezeigt, bisherige Testamente und Erbverträge auf die neuen Pflichtteilsbestimmungen hin zu kontrollieren und nötigenfalls anzupassen.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2023 wird die Revision des Aktienrechts in Kraft gesetzt. Neben vielen Änderungen im Bereich der Kapitalstruktur (u.a. Erleichterungen für Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen durch Einführung eines Kapitalbandes; Zulässigkeit von Zwischendividenden, etc.) werden auch neue Pflichten für den Verwaltungsrat eingeführt. Der Verwaltungsrat ist neu für die Überwachung der Liquidität und die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft verpflichtet und dementsprechend haftbar im Unterlassungsfalle.

Die Immobilienpreise im Kanton Zürich und auch in anderen Kantonen haben sich seit 2009 nur in eine Richtung bewegt: nach oben. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat daher ein Fachgutachten in Auftrag gegeben mit dem Ziel, eine fundierte Grundlage zu haben für eine Erhöhung der Vermögenssteuerwerte und auch der Eigenmietwerte.

Bei der Direkten Bundessteuer wird die Teuerung ausgeglichen. Dadurch erhöhen sich die Abzüge für Kinder, für unterstützte Personen, für Ehegatten, für Versicherungsprämien und für Zweiverdiener. Ausserdem wird der Abzug für berufsorientiere Aus- und Weiterbildungskosten erhöht, ebenso derjenige für Fahrkosten und Zuwendungen an politische Parteien. Neu beträgt der Abzug für fremdbetreute Kinder CHF 25’000 pro Kind (bisher CHF 10’100).

Der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei und sind nicht in der Steuererklärung zu deklarieren. Demgegenüber unterliegen Sammlungen von einigem Wert der Vermögenssteuer. Nichtdestotrotz sind die Steuerbehörden dazu übergegangen, auch Einzelgegenstände der Wohnungseinrichtung der Besteuerung zu unterwerfen, sofern der Verkehrswert eine gewisse Schwelle überschreitet. Diese Schwelle wird bei rund CHF 150’000 Versicherungswert angenommen (Stichwort: „Kunst in der Küche“). Werden solche Einzelgegenstände verkauft, kann es unter Umständen auch zu einem gewerbsmässigen Kunsthandel kommen, wobei die Kriterien im Einzelfall genau angesehen werden müssen.

Bei Teilpensionierungen (unselbständig und selbständig Erwerbende) ist die 30/30/2-Regel zu beachten. Die Teilpensionierung ist mit einer ersten Reduktion des bisherigen Pensums um mindestens 30% verbunden. Die Resterwerbstätigkeit beträgt mindestens 30%. Im gesamten Pensionierungsprozess sind maximal 2 Teilkapitalbezüge aus der Vorsorge möglich. In der Regel wird mit der zweiten Reduktion die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben.